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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern – Vermietung

§ 1 Geltung

1. Für die Vermietung von Mietsachen durch die Ölwerk GmbH (nachfolgend auch „Vermieter“ genannt) sowie für alle Leistungen und Angebote im Zusammenhang mit der Vermietung durch den Vermieter gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung durch den Vermieter (nachfolgend auch „AGB“ genannt). Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen dem Vermieter und dem Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Vermietungen erfolgen ausschließlich an Unternehmer, nicht jedoch an Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die mit Ölwerk GmbH ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13BGB). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Ölwerk GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).

3. Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Vermieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Vermieter innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Für Angebote und Bestellung über den Online-Shop des Vermieters gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter ist der schriftlich geschlossene Mietvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Vermieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

4. Angaben des Vermieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Der Vermieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Mieter zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Mieter darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Vermieters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss einesVertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

6. Die Angebote des Vermieters im Onlineshop und in Printmedien sind unverbindlich.

Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Kunde ein verbindliches Angebot des betreffenden Produktes. Der Vermieter kann das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.

Der Vermieter wird dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über denErhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als vom Vermieter angenommen, sobald er gegenüber dem Kunden die Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung (per E-Mail oder Brief) erklärt bzw. die Ware absendet.

Der Mietvertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Annahme des Vermieters zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Vermieter sowie diese AGB bestimmen Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung des Vermieters.

§ 3 Mietdauer; Beginn und Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag. Die bestimmte Mietzeit (1 Monat, 3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate) wird gesondert im Mietvertrag vereinbart. Die Mindestmietzeit beträgt jedoch einen Monat, d.h. 30 Kalendertage.

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag bis 14:00 Uhr abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag–auch mit sofortiger Wirkung–kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand am letzten Tag der Mietzeit bis 14:00 Uhr zurückzubringen. Sofern der Mieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgibt, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um die vereinbarte Mietzeit, § 3 Ziff. 1. Bei Ende des Mietverhältnisses verlängert sich das Mietverhältnis auch dann nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstands fortsetzt und eine Vertragspartei dem nicht widerspricht; § 545 BGB findet keine Anwendung.

4. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Mietpreisliste vom Vermieter gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter dem Vermieter die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens 10 Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch denVermieter gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigemGrund bleibt unberührt.

6. Kündigt der Mieter nicht in der unter §8Ziffer 2 genannten Kündigungsfrist, so verlängert sich diese um den gleichen Mietzeitraum.

7. Für Kündigungen durch den Vermieter gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8. Verlängert sich der Mietzeitraum um ein weiteres Jahr, so kann der Mieter auf eigenen Kosten die gemietete Maschine gegen eine gewartete Maschine tauschen. Dazu muss der Mieter die gemietete Maschine auf eigenen Kosten zur Ölwerk GmbH, Schmellwitzer Straße 55, 03044 Cottbus, bringen.

§ 4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten undTransportgefahr)

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in funktionsfähigen und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Vermieter wird den Mieter bei Übergabe auf etwa vorhandene Mängel des Mietgegenstandes hinweisen. Sofern der Mieter nicht unverzüglich nach Übergabe weitere Mängel des Mietgegenstandes rügt, kann der Mieter wegen weiterer Mängel keine Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen.

2. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt am Geschäftssitz des Vermieters, Schmellwitzer Straße 55, 03044 Cottbus. Der Mieter hat anschließend für den Transportdes Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be-und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Die Rückgabe des Mietgegenstands hat ebenfalls am Geschäftssitz des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter hat für den Transport des Mietgegenstands an den Geschäftssitz des Vermieters, einschließlich der Be-und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen.

3. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet § 7 ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

4. Wirken Mitarbeiter vom Vermieter bei der Be-und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB).

5. Sofern der Mieter nach Ablauf eines mindestens auf die Dauer von 12 Monaten geschlossenen Mietvertrages den Mietgegenstand nicht zurückgibt und der Vertrag sich gem. § 3 Ziff. 3 jeweils umweitere 12 Monate verlängert, kann der Mieter innerhalb eines Monats nach Beginn des Verlängerungszeitraums den Mietgegenstand gegen einen gleichartigen, gewarteten Mietgegenstand tauschen. Macht der Mieter von der Möglichkeit eines Tausches Gebrauch, so hat der Mieter innerhalb der Monatsfrist den Vermieter über den Wunsch zum Tausch zu informieren und den ursprünglichen Mietgegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr zurückzugeben.

§ 5 Preise und Zahlung der Miete

1. Die monatliche Miete bestimmt sich auf der Grundlage der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste von der Ölwerk GmbH. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Vermieters zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Vermieters (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Die Miete ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter auf folgendes Konto zu entrichten:

Bankverbindung: Sparkasse Spree-Neiße
IBAN:DE871805000001900512564.

Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an.

5. Minderungsansprüche und/oder Zurückbehaltungsansprüche des Mieters können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Mieters gem. § 812 BGB bleiben unberührt

§ 6 Mietsicherheit

1. Der Mieter zahlt dem Vermieter vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Mietsicherheit (Barkaution) in Höhe von zwei Nettokaltmieten der Mietsumme, die unverzinslich ist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen.

2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, wird die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.

3. Der Vermieter kann statt der Belastung der Kreditkarte des Mieters einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu seinen Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Mieter von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.

4. Solange die Mietsicherheit nicht geleistet ist, besteht kein Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes. Hierdurch bedingte Verzögerungen hat der Mieter zu vertreten; er wird hierdurch von seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Mietzahlungspflicht nicht entbunden.

5. Sollte die Mietsicherheit während der Dauer des Mietverhältnisses vom Vermieter in Anspruch genommen werden, ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich wieder aufzufüllen.

§ 7 Haftung

1. Der Vermieter leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vermieter in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet der Vermieter in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

2. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

3. Die verschuldensfreie Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund

1. Jede Kündigung des Mietvertrags muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

2. Die Kündigungsfristen sind jeweils 

a) Bei einem Mietzeitraum von 1 Monat, 2 Wochen vor Mietzeitende

b) Bei einem Mietzeitraum von 3, 6 und 12 Monaten, 4 Wochen vor Mietzeitende

3. Vermieter und Mieter können den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag ferner außerordentlich fristlos kündigen, wenn

a) der Mieter für 2 (zwei) aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nichtunerheblichen Teiles der Miete im Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Ziff. 3a BGB), oder 

b) der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 (zwei) Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für 2 (zwei) Monate erreicht(§ 543 Abs. 2 Ziff. 3b BGB), oder

c) der Mieter eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung)abzugeben hat, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat, oder

d) der Mieter mit der Leistung der vereinbarten Mietsicherheit gem. § 6 in Verzug ist und diese Mietsicherheit nicht binnen einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen geleistet hat, oder

e) der Mieter sonstigen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen dieses Vertrags trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.

§ 9 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß einzusetzen und vor unsachgemäßer oder übermäßiger Nutzung zu schützen.

2. Der Mieter hat die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Der Mietgegenstand darf nur durch fachlich geschultes Personal bedient werden, wovon sich der Mieter überzeugen muss.

3. Während der Mietzeit hat der Mieter von ihm zu vertretende Mängel des Mietgegenstandes auf eigene Kosten unter Verwendung von Originalersatzteilen zu beseitigen. Originalersatzteile können vom Vermieter bezogen werden; mit Zustimmung des Vermieters können gleichwertige Ersatzteile verwendet werden. Mängel infolge normaler Nutzung gehen zu Lasten des Vermieters.

4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An-und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Hat der Mieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes gegen eine in § 9 vorgesehenen Unterhaltspflicht verstoßen, so ist der Mieter zur Zahlung der Miete während der Dauer der Instandsetzung verpflichtet. Der Mieter hat die für die Mängelbeseitigung und Beschädigungen notwendigen Kosten der verschuldeten Reparatur zu zahlen. Der Vermieter teilt dem Mieter den Umfang der von ihm zu vertretenden Mängel und Beschädigungen sowie einen Kostenvoranschlag schriftlich mit. Dem Mieter wird Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben. Die Reparaturen werden vom Vermieter durchgeführt.

2. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rückgabe im Sinne von § 4 nicht unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

4.Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu § 11 Nr. 1 bis 3, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Besichtigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§13 Schlussbestimmungen

1. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter nach Wahl des Vermieters Sitz des Vermieters, Cottbus oder der Sitz des Mieters. Für Klagen gegen den Vermieter ist in diesen Fällen jedoch Cottbus ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.