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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN OELWERK.COM

PRÄAMBEL

Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ölwerk GmbH (nachfolgend Ölwerk) und dem Kunden geregelt. Ölwerk verkauft Ölmühlen und Ölmühlenbedarf an gewerbliche Kunden.

1. ALLGEMEINES

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Ölwerk mit dem Kunden schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Ölwerk ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

1.3 Der Kunde versichert durch seine Anmeldung, dass er Unternehmer i.S. d. § 14 BGB und der europarechtlichen Vorschriften ist und die Waren ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken nutzt.

1.4 Ölwerk behält sich vor, bei unvorhersehbaren Änderungen, die Ölwerk nicht veranlasst hat und auf die Ölwerk auch keinen Einfluss hat und durch die das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde, diese AGB zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde wird über die Änderungen umgehend informiert. Hierbei werden dem Kunden die geänderten AGB unter Hervorhebung der abgeänderten Passagen übersandt. Dies kann auch per Email erfolgen. Sollte der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung den geänderten AGB widersprechen, so gelten diese als genehmigt und finden auch auf bereits bestehende Verträge Anwendung. Hierauf wird der Kunde bei der Mitteilung über die Änderung gesondert hingewiesen.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Alle Angebote von Ölwerk sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Angebote verstehen sich lediglich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot gegenüber Ölwerk abzugeben. Angaben von Ölwerk über Maße, Gewichte, technische Daten usw. sowie Darstellungen und Abbildungen, insbesondere auf den Internetseiten von Ölwerk oder in Katalogen oder Prospekten sind ebenfalls unverbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Abbildungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung. Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für die Ersetzung von Bauteilen durch technisch mindestens gleichwertige Bauteile.

2.2 Der Vertrag kommt folgendermaßen zu Stande: Der auf der Website oder im Printmaterial dargestellte Warenkatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per online Shop oder per Bestellformular erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den Bestellbutton oder mit Unterschrift unter dem Bestellformular unterbreitet der Kunde ein verbindliches Kaufangebot. Nach Eingang des Angebots bei Ölwerk erhält der Kunde eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung und deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch den Verkäufer dar. Eine Bestellung des Kunden wird ausdrücklich erst durch Übersendung einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung der Lieferung oder Leistung angenommen.

2.3 Ölwerk behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen vor, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sofern keine Eigentumsübertragung oder Übertragung von entsprechenden Rechten vereinbart wurde. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne Zustimmung von Ölwerk zugänglich machen, vervielfältigen, bekanntgeben und selbst oder durch Dritte nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen auf Aufforderung an Ölwerk herauszugeben und angefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht mehr benötigt werden.

2.4 Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.

3.  PREISE UND ZAHLUNG

3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR ab Werk (Incoterms 2012) zuzüglich Verpackung, Versand, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Versandkosten für andere europäische Länder können der Versandkostenaufstellung in den Lieferbedingungen entnommen werden.

3.2 Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, ist Ölwerk berechtigt die Preise angemessen zu erhöhen und an veränderte Preisgrundlagen (Material, Löhne usw.) anzupassen. Es gelten dann die am Liefertag gültigen Preise.

3.3 Die Zahlung erfolgt wahlweise per Paypal, Kreditkarte oder Vorkasse. Auf Nachfrage und Prüfung ist die Zahlung per Leasing oder Mietkauf möglich.

3.4 Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse erhält der Kunde die Bankverbindung von Ölwerk in der Auftragsbestätigung bzw. im Anschluss. Der Rechnungsbetrag ist binnen 5 Tagen auf das Konto von Ölwerk zu überweisen. 

3.5 Kommen der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ölwerk behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Mit Erhalt der 2. Mahnung wird eine zusätzliche Gebühr von 7,50 EUR berechnet.

3.6 Eine Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3.7 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich herabzusetzen oder die Bezahlung der noch offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu gefährden, so ist Ölwerk berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

4. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND

4.1 Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Ölwerk .

4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Ölwerk .

4.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an einen sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem Ölwerk versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Erfolgt die Lagerung durch Ölwerk, betragen die Lagerkosten pro abgelaufener Woche 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. 

5. LIEFERUNG

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2012. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Lieferung durch ein vom Verkäufer ausgesuchtes und beauftragtes Transportunternehmen vorgenommen wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Transportunternehmen nur bis zur Bordsteinkante liefert. Die Lieferkosten innerhalb Deutschlands sind für den Kunden kostenlos. 

5.2 Unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, kann Ölwerk eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

5.3 Ölwerk haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse die Ölwerk nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse Ölwerk die Lieferung oder Leistung wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Ölwerk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5.4 Soweit dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Ölwerk vom Vertrag zurücktreten.

5.5 Ölwerk ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen zu lassen, um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen.Ölwerk ist bemüht, dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen nach Kenntnis telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist und die Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde alleinverantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Für Teile/ Maschinenkomponenten die dem Verschleiß unterliegen, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Ölwerk nicht unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge zugeht, hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten zu dem Zeitpunkt an dem die Mängel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar waren.

6.3 Auf Verlangen von Ölwerk ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Ölwerk die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderem, als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.4 Bei Sachmängeln ist Ölwerk zur Nacherfüllung nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.  Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, ist Ölwerk berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.

6.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung von Ölwerk ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.6 Ein erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden. Ist ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation zurückzuführen, entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen Ölwerk.

6.7 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

6.8 Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Gewährleistungsfrist oder eine Garantie eingeräumt werden, so tritt Ölwerk ihre Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab.

6.9 Im Übrigen gilt Ziffer 7 dieser AGB. 

7. HAFTUNG

7.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder der Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Ölwerk, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten darstellt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

7.2 In jedem Fall ist der Nutzer ebenfalls zur Schadensbegrenzung verpflichtet. Dies beinhaltet die rechtzeitige Anzeige von Schäden im Rahmen der weiteren Schadensminimierung.

7.3 Haftet Ölwerk für den Verlust von Daten, die der Kunde auf der Webseite hinterlegt hat, so gilt, dass Ölwerk nur insoweit haftet, als der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten außerdem nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch Ölwerk sowie bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften oder Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Die von Ölwerk an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Ölwerk. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

8.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Ölwerk.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Ölwerk. Ölwerk erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Produkten mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Ölwerk eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Ölwerk. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Ölwerk, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunde anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Ölwerk an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Ölwerk ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Ölwerk ermächtigt den Kunde widerruflich, die an Ölwerk abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von Ölwerk einzuziehen. Ölwerk darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Ölwerk hinweisen und Ölwerk hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Ölwerk die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Ölwerk.

8.7 Ölwerk wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

8.8 Tritt Ölwerk bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden– insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Ölwerk berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

9. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

9.1 Falls Ölwerk ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligt, hat der Kunde 30 % der Auftragssumme zu zahlen, auch wenn dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholt wird. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Lieferungsgegenstand bereits geliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Transportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Ölwerk ein geringerer Schaden entstanden ist.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und Ölwerk unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Daneben gelten die Incoterms 2012 der internationalen Handelskammer Paris.

10.2 Die Ölwerk darf den Kunden nach Vertragsabschluss als Referenzkunden benennen. Ölwerk hat das Recht, den Kundennamen als Referenz zu Werbezwecken zu nutzen. Dies gilt auch für die Werbung im Internet. Pressemitteilungen bedürfen darüber hinaus der einverständlichen Abstimmung des Texts.

10.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Ölwerk und dem Kunden ist Cottbus.

10.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen AGB davon nicht berührt. 

Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt. Hat der Kunde keinen

allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist der Geschäftssitz der Ölwerk der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr